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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 Bedingungen und Gegenstand des Vertrages
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie nicht schriftlich abgeändert werden, für die Vermietung von Mietobjekten, die RENTMAS dem Mieter zur Verfügung stellt und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages und gelten in jedem Fall für alle von RENTMAS erbrachten Leistungen. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen setzt der Abschluss des Mietvertrages zwischen den beiden Vertragsparteien die Annahme dieser Bedingungen durch den Auftraggeber voraus.

§2 Übergabe und Rückgabe
Als Mieter wird die Person oder Firma bezeichnet, die ein Mietobjekt von RENTMAS anmietet. Das Mietobjekt wird von RENTMAS oder von RENTMAS beauftragten Unternehmen mit oder ohne Personal entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Parteien übergeben.

Die Lieferbedingungen können aufgrund unvorhergesehener Umstände und/oder besonderer Bedürfnisse, sowie Kontrollen bzw. Bereitstellung des Mietobjektes und anderer Ursachen höherer Gewalt geändert werden. RENTMAS ist von jeglicher Haftung und Verpflichtung in dieser Hinsicht befreit. Bei der Übergabe des Mietobjektes muss sich der Mieter von dessen Tauglichkeit, sowie von dessen Zweckmäßigkeit überzeugen, wobei es absolut verboten ist, Änderungen und Umgestaltungen am Mietobjekt vorzunehmen. Eventuelle Mängel, die vor der Benutzung festgestellt werden, müssen RENTMAS unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. RENTMAS verpflichtet sich, die Meldung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Mietobjekt zu reparieren und/oder durch eine ähnliches und geeignetes Objekt, je nach Verfügbarkeit, zu ersetzen. Am Ende des Mietvertrages muss das Mietobjekt an RENTMAS im gleichen Zustand zurückgegeben werden, in welchem es geliefert wurde, vollständig sauber, abgesehen von der normalen Abnutzung, die mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch verbunden ist.

Jegliche Mängel bzw. Abnutzung, welche über den Standard hinausgehen oder durch Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit des Benutzers oder einfach durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietobjektes verursacht wurden, müssen unverzüglich schriftlich an RENTMAS gemeldet werden. RENTMAS veranlasst die Reparatur durch Techniker und/oder Firmen, die RENTMAS vertraut oder mit denen RENTMAS konventioniert ist, und stellt die entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung. In diesem Fall kann RENTMAS, die nicht für Mängel haftet, die auf die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisungen zurückzuführen sind, auf Antrag des Mieters mit einem neuen Mietvertrag einen Ersatz liefern. Bei der Rückgabe an RENTMAS darf das Mietobjekt keine Schäden aufweisen. Andernfalls wird dem Mieter die Spesen für Reparatur und Wiederherstellung des Mietobjektes in den ursprünglichen Zustand, einschließlich der Spesen für Arbeitskraft, Ersatzteile und Transports zur Werkstatt angelastet.

§3 Eigentum des Mietobjekts

Nachdem das Mietobjekt nicht im Eigentum des Mieters steht, und sollten Dritte gerichtliche Handlungen, Beschlagnahmen oder Vollstreckungsverfahren jeglicher Art am Mietrobjekt ausüben, ist der Mieter verpflichtet : a) Dritte, die obengenannte Maßnahmen vornehmen, unverzüglich darüber zu informieren, dass das Objekt nicht sein Eigentum ist; b) RENTMAS unverzüglich schriftlich über die entsprechenden Vorfälle zu informieren.

§4 Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Der Mieter hat die für die Nutzung des Mietobjekts geltenden Vorschriften und Gesetze unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu beachten. Die Nutzung des Mietobjekts für nicht ordnungsgemäße Einsätze, d.h. Einsätze, die nicht im dem Mieter ausgehändigten Gebrauchs- und Wartungshandbuch (falls vorgeschrieben) vorgesehen sind, oder die nicht in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften durchgeführt werden, ist strengstens untersagt (und der Mieter übernimmt die daraus resultierende Haftung für die Nichteinhaltung dieser Vorschriften. Der Mieter garantiert außerdem und verpflichtet sich, jegliche daraus ergebende Verantwortung und Haftung zu übernehmen, die sich aus einer solchen Nichteinhaltung ergeben sollte.

§5 Haftung
Wie in Punkt 3 erwähnt, ist das Mietobjekt nicht Eigentum des Mieters und darf daher vom Mieter weder zur Verwahrung noch zur Nutzung an Dritten weitergegeben werden, insbesondere übernimmt der Mieter die volle zivil- und strafrechtliche Haftung für alle Schäden, die durch die Nutzung und Instandhaltung des betreffenden Mietobjekts vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an RENTMAS an Personen und Sachen entstehen können. Im Falle der Nichteinhaltung dieser und der folgenden Regeln, zu deren Einhaltung sich der Mieter verpflichtet, ist RENTMAS von jeglicher Haftung und Wirkung, die sich daraus ergibt, freigestellt und schadlos zu halten. Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass er während der gesamten Dauer der Mietzeit auch persönlich gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat und anderen Behörden haftbar ist, z.B. für jeden Verstoß gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere für den im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietobjekts festgestellten Verstoß.

Die Nichtverfügbarkeit, Stilllegung und/oder die Beschlagnahme des Mietobjekts aus irgendeinem Grund und für irgendeine Dauer, die nicht RENTMAS zuzuschreiben sind, sondern durch höhere Gewalt oder Ereignisse außerhalb der Kontrolle von RENTMAS hervorgerufen werden, berechtigen den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Pönalen jeglicher Art.


§6 Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit der Sorgfalt und Verantwortung eines guten Familienvaters und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers zu nutzen und das Mietobjekt nur in dem vorgesehenen Bereich und mit Fachpersonal zu benützen, welches für die Nutzung technisch vorbereitet, informiert und geschult ist. Während der Mietzeit hat der Mieter dem Personal von RENTMAS oder den von RENTMAS beauftragten Unternehmen Zugang zum Gelände zu gewähren, um die ordnungsgemäße Nutzung des Mietobjekts zu überprüfen. Jede Verlegung desselben ist RENTMAS im Voraus mitzuteilen.

§7 Kaution und Rechnungsbegleichung
Rentmas ist berechtigt, vom Mieter die Zahlung eines Geldbetrages als Sicherheit für die dem Mieter zu erbringenden Leistungen zu verlangen. Der Mieter zahlt die Kaution entweder per Banküberweisung unter Verwendung der von Rentmas angegebenen Bankdaten oder per Kreditkarte. Sollte das Mietobjekt nach Zahlung der Kaution nach der Rückgabe an RENTMAS Schaden aufweisen, kann Rentmas die bezahlte Kaution einbehalten. Die Banküberweisung erfolgt "vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses", was als auflösende Bedingung gemäß Art. 1353 des italienischen Zivilgesetzbuches zu betrachten ist. Innerhalb der von Rentmas angegebenen Frist muss der Mieter die Überweisung vornehmen und Rentmas eine Kopie des Überweisungsbelegs mit dem CRO (Transaction Reference Code) oder einem anderen gleichwertigen Code per E-Mail schicken. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass Rentmas einen Nachweis über die beantragte Zahlung hat, wird der Antrag des Pächters auf Dienstleistungen als ungültig betrachtet und die Dienstleistung und das beantragte Mietobjekt werden freigegeben. Der Mieter, indem er sich für die Zahlung der Kaution per Kreditkarte entscheidet und die entsprechenden Details bei der Anfrage angibt, erteilt Rentmas das Mandat, den als Kaution festgelegten Betrag durch Abbuchung von der Kreditkarte des Mieters einzubehalten. Es wird davon ausgegangen, dass es Rentmas in jedem Fall der Verweigerung der vorgenannten Lastschrifttransaktion freisteht, sich von dem Auftrag zu befreien, ohne dass sich daraus eine Haftung ergibt. Im Falle der Zahlung der Kaution per Banküberweisung und/oder Kreditkarte verpflichten sich der Mieter und Rentmas zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

§8 Wartung und Reparatur
Rentmas stellt auch über konventionierte Firmen dem Mieter die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen zur Verfügung, wie in Punkt 2 näher beschrieben. Es wird daran erinnert, dass alle Transport-, Ersatzteil-, Reise- und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz von Teilen, die nach oder während der Mietzeit als defekt oder beschädigt festgestellt werden, dem Mieter anzulasten sind, der die volle Verantwortung für den korrekten und angemessenen Einsatz des Mietobjektes und für die Überprüfung dessen Effizienz zu jeder Zeit, auch nach der Wartung und Reparatur, trägt.

Wird das Mietobjekt in einer Weise verwendet, die nicht den Anweisungen des Herstellers entspricht, oder wird es zerlegt, umgebaut oder auch nur teilweise außerhalb der Werkstätten einer von RENTMAS benannten oder mit RENTMAS konventionierten Firma oder deren Personals repariert, oder wird das Mietobjekt nicht rechtzeitig angehalten, um Mängel zu beheben, gehen die Reparaturkosten immer zu Lasten des Mieters.

Ebenfalls gehen zu Lasten des Mieters:

a) Tägliche Wartungsarbeiten (wie Reinigung und Schmierung der Maschine, Reinigung und Austausch der Filter, Überprüfung der Dichte des Elektrolyten und Nachfüllen von destilliertem Wasser in der Batterie usw.) und die dazugehörigen Materialien, die den vom Hersteller vorgeschriebenen Typen entsprechen müssen;

b) Wartung oder Austausch von Reifen im Falle von Bruch oder Schnitten;

c) die Behebung von Pannen oder von Verschleiß, verursacht durch Fahrlässigkeit, unsachgemäßen Gebrauch oder Überlastung der Maschinen, oder dadurch, dass das Mietobjekt nicht sofort angehalten worden ist wird, wenn Mängel auftreten;

d) die Arbeiten oder Reparaturen, die zur Beseitigung übermäßiger Abnutzung erforderlich sind.


§9 Nichterfüllung
Im Falle der Nichterfüllung nur einer der oben genannten, besonderen und allgemeinen Bedingungen wird der Mietvertrag automatisch gekündigt. Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt unverzüglich an RENTMAS zurückzugeben. RENTMAS wird die Abholung durch seine Beauftragten veranlassen, wo auch immer sich das Objekt befindet, und zwar ohne jegliche Formalitäten und ohne jede Einschränkung.

§10 Vorzeitiger Rücktritt und Rücktrittsrecht
Gemäß Artikel 1373 ZGB kann der Mieter im Falle der Annahme des Angebots durch RENTMAS vor dessen Ausführung vom Vertrag zurücktreten, indem er dies mindestens drei Werktage vor dem vertraglich vereinbarten Ausführungsbeginn schriftlich mitteilt. RENTMAS behält sich das Recht vor, ein Pönale für verlorene Zeit anzuwenden, die auf der Grundlage der Anzahl der Tage der Nichtvermietung berechnet wird.

§11 Solve et repete Klausel

Der Mieter ist nicht berechtigt, Einwände gegen die Erbringung der vertraglichen Leistung durch RENTMAS zu erheben, wenn er seinen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Bezahlung der Leistung, der Kosten und eines etwaigen Schadenersatzes, nicht vollständig nachgekommen ist.

§12 Gültigkeit des Vertrages
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Mieter unter der Website www.rentmas.net abgerufen werden, damit der Mieter sie akzeptieren, speichern und wiedergeben kann. Der jeweilige Mietvertrag wird mit dem Antrag über die Plattform rentmas.net des Mieters und der anschließenden Verfügbarkeitsbestätigung den Antrag des Mieters betreffend durch RENTMAS abgeschlossen. RENTMAS behält sich das Recht vor, die Auftragsannahme nach eigener Prüfung anhand der vom Mieter zur Verfügung gestellten Daten vorzunehmen.

§13 Verbindlichkeit von Begriffen und Klauseln
Die Bedingungen und Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als zwingend und wesentlich anzusehen, weil die Parteien dies wünschen und weil sonst RENTMAS und der Mieter den Vertrag nicht geschlossen hätten.

§14 Datenschutz
Für die Zwecke dieses Vertrages erklären die Parteien, dass alle persönlichen Daten, die sich aus diesem Vertrag und den daraus resultierenden Aufträgen ergeben, sowohl in Bezug auf die Parteien als auch auf das Personal der Parteien und auf identifizierte und identifizierbare Dritte, die in irgendeiner Weise beteiligt sind, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 - GDPR - und dem Gesetzesdekret 196/2003 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen - Datenschutzgesetz - verarbeitet werden. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. Auftrages erklärt der Mieter auch, dass er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß informiert wurde, dass sämtliche Mietobjekte für logistische und organisatorische Zwecke mit technischen Vorkehrungen, wie z.B. Geolokalisierungs- und Rückverfolgbarkeitssystemen ausgestattet sind, und erklärt sich mit der Erfassung und anschließenden Verarbeitung solcher Daten, beispielsweise in Bezug auf die geografische Lage oder den Zustand jeweiligen Mietobjekts, einverstanden.

§15 Auslegung, Änderung, ungültige Klauseln
Etwaige Anhänge sind als wesentlicher Bestandteil der Verträge anzusehen, auf die sie sich beziehen. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt jede Verweisung auf Preislisten, allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente für die zum Zeitpunkt der Verweisung gültigen Dokumente; die entsprechenden Dokumente, die zuvor zwischen den Vertragsparteien gültig waren, sind somit null und nichtig.

Die Erläuterungen, die während der Ausverhandlung oder der Ausführung des Mietvertrags gegeben werden, sowie das Verhalten der Vertragsparteien dürfen nur für die Auslegung des Vertrages bzw. Auftrages, auf den sie sich beziehen, verwendet werden und in jedem Fall nur dann, wenn sie nicht im Widerspruch zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen stehen, die bei Abschluss des betreffenden Vertrages bzw. Auftrages schriftlich vereinbart wurden.

Alle Änderungen oder Ergänzungen, die von den Vertragsparteien an Verträgen vorgenommen werden, die diesen allgemeinen Bedingungen unterliegen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine Ausnahme von einer oder mehreren Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen darf keine umfassende oder analoge Auslegung anderer sein und unterliegt nicht der Absicht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes nicht anzuwenden.

Im Falle ungültiger oder unwirksamer Vertragsbedingungen ist der Vertrag in seiner Gesamtheit so auszulegen, als enthielte er alle diejenigen Klauseln, die erforderlich sind, um den Hauptzweck der Vereinbarung, die die betreffenden Klauseln enthält, rechtlich zu erreichen.

§16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich auf Verträge bzw. Aufträge, beziehen oder anderweitig aus Verträgen entstehen, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist Bozen (Italien). Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Italienischen Republik Anwendung.

Gemäß Artikel 1341 und 1342 ZGB erklären die Parteien ausdrücklich folgende Klauseln genehmigt zu haben:  Artikel 1 (Bedingungen und Gegenstand des Vertrages), 2 (Übergabe und Rückgabe), 3 (Eigentum am Mietobjekt), 4 (Einhaltung der Gesetze und Vorschriften), 5 (Haftung), 6 (Verpflichtungen des Mieters), 7 (Kaution und Rechnungsbegleichung), 8 (Wartung und Reparaturen), 9 (Nichterfüllung), 10 (vorzeitiger Rücktritt und Rücktrittsrecht), 11 (Solve et repete Klausel), 12 (Gültigkeit des Vertrages), 13 (Verbindlichkeit von Begriffen und Klauseln), 15 (Auslegung, Änderung, ungültige Klauseln), 16 (Gerichtsstand und anwendbares Recht)